Die
Ausstellung
 
Home
Führung
Chronik
Konzept
Köpfe
Regionen
Suchen
Feedback
E-Vote
Umfrage

  Epochen
der Zeitreise
  Gesamtindex
  NRW
  Nationalsozialismus
  Weimar
  Wilhelminische Zeit
  Gründerjahre
  Industrialisierung
  Preußenzeit
  Franzosenzeit
  Absolutismus
  Reformation
  Mittelalter
  Vorzeit
  Hilfe
 
Alle Artikel dieser Epoche

1600
Landmiliz - paramilitärischer Selbstschutz

In dem Edikt von 1600 wird angeordnet, dass für das Herzogtum Jülich "der innerlicher defension halben", also für die innere Sicherheit, u. a. Führer über die ausgesetzten Schützen benannt werden sollen, weil diese Hauptleute, Fendrich und Leutnant und andere Befehlshaber über die ausgesetzten Schützen vorigen Landtag (1599?) abgedankt haben. Darum muss angenommen werden, dass es die hier vorgestellte Einrichtung von ausgesetzten Schützen mit Führern schon vor 1600 gegeben hat!

Im Hzgt. Jülich existieren im 18. Jh. sieben Landkompanien, die dem erblichen Landmarschall Graf von Hatzfeld-Weisweiler unterstanden, der in Mannheim residierte und in Düsseldorf unter Hofrat Sandreiter ein Büro unterhielt. Im Hzgt. Berg gibt es zu der Zeit zwei Landkompanien mit einem Landmarschall in Düsseldorf. Zum Landmarschall findet sich in der Publikation "Deutsche Verwaltungsgeschichte" folgender Hinweis: "Die im 16. Jh. in Jülich-Berg vorkommenden Landmarschälle sind dagegen nicht Nachfolger der alten Marschälle, sondern aus dem Militärwesen der Neuzeit entstanden. Ihnen gelingt es im 16. Jh. die Aufsicht über die Festungen und die Artillerie in die Hand zu bekommen und das "Amt auf die Landespolizei" zu erweitern, also Aufsicht über die Landschützen und deren Führer.

Zu den Land- oder Amtsschützen ist anzufügen, dass in den Ämtern jeder männliche Bewohner mehrmals im Jahr zu den Schützen gemustert wurde. Hierzu trat eine Kommission, bestehend aus den Führern der Schützen (Hauptmann, Fähnrich und Leutnant) und einer oder mehrerer Amtspersonen (Amtmann, Vogt) zusammen. Jeder männliche Ortsbewohner musste "sein guth Gewehr" mitbringen. Die Männer wurden in drei Kategorien eingeteilt. 1.) Die Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren in die sogen. 1. Wahl, 2.) Die Altersgruppe von 30 bis 45 Jahren in die sogen. 2. Wahl und 3.) Die in den beiden vorherigen Gruppen zum Dienst untauglichen und die Männer über 45 bis 60 Jahren in die 3. Wahl. Die Ergebnisse dieser Musterungen wurden in einer sogen. Musterrolle festgehalten, wovon eine dem örtlichen Schützenführer übergeben wurde und eine Musterrolle dem Landmarschall in Düsseldorf zuging. Die 1. und 2. Wahl dieser Amtsschützen wurde im Kriegsfall zur Landesverteidigung eingesetzt während die 3. Wahl im Ort zur Verteidigung des Amtes zurückblieb.

In dem Edikt ist weiterhin angefügt, dass über 50 oder 60 Schützen Befehlshaber zu ernennen sind. Hier werden die sogen. Führer genannt. Im Amt der Amtsführer oder Oberführer, im Kirchspiel der Unterführer oder der Kirchspielsführer. Das Edikt benennt auch die festen Positionen, in denen diese Führer schon 1600 eingerichtet werden sollen. Als diese Führer, die später so gen. Landmiliz, aufgelöst werden, decken sich nach rd. 200 Jahren diese Orte von 1600 mit denen von 1779. Die Führer über die Landschützen wurden mit einer Bestallungsurkunde in ihr Amt eingewiesen.

Im Hzgt. Jülich wurden zu den Landschützen 1779 insges. 3.516 Mann in 7 Landkompanien gemustert. Hinzu kamen: Der Landmarschall mit 7 Hauptleuten, 7 Fähnrichen, 7 Leutnants, 27 Oberführern, 124 Unterführern und 14 Tambours. Im Hzgt. Berg vergleichsweise: 2.750 Mann, 1 Landmarschall, Land-Hauptmann 2, Land-Leutnant 4, Landfähnrich 4, Feldwebel 4, Oberführer 9, Führer 54 und Tambour 20. Diese Männer hatten einen Beruf zum Broterwerb für sich und ihre Familie, an zweiter Stelle wurde nebenamtlich auch der Sicherheitsdienst durchgeführt und den dritten Platz in ihrem Leben nahmen die im Verlaufe der Zeit zugewanderten Amtsdienste ein und zum Schluss exerzierten sie am Sonntag nach der Messe auf dem Dorfplatz für den evtl. in ihrem Leben eintretenden Fall des militärischen Einsatzes.

Nach diesem Edikt von 1600 ergehen bis 1609 nach Scotti noch 18 weitere Edikte gegen Raub, Plünderungen, Brand und Mord. In dieser Zeit taucht auch der Name Landschütze erstmals auf. Bis dahin wurde immer nur von den "ausgesetzten" Schützen oder "dem gemeinen Mann" oder von "den bewaffneten Hausleut" gesprochen. Darin sind auch enthalten die Verordnung über eine "Tag- und Nachts-Wachordnung". Dieses Edikt, (bei Scotti die Nr. 167), enthält auf 21 Seiten 50 Abschnitte und ist als Ausführungsverordnung des großen Ediktes von 1600 zu verstehen. Damit haben wir die Zuordnung der Landschützen mit ihren Führern zu Mord, Brand, Raub, Brandschatzung u. dergl. gesehen und folgen nun der weiteren Entwicklung dieser Institution.

Die nächste große umfassende Reorganisation des Landespolizeidienstes wurde unter Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm 1650 durchgeführt. In zwei Edikten vom 10. April 1650 ordnet er an, dass Landhauptleute zu ernennen sind, denen mehrere Ämter unterstellt werden sollen. Die Auswahl der Landschützen erfolgt wiederum in drei Kategorien. Das dürfte der Zeitpunkt gewesen sein, wo im Herzogtum Jülich die Landschützen mit ihren Führern in 7 Landkompanien aufgeteilt wurden.

Bis jetzt steht der Sicherheitsauftrag für diese Landschützen im Vordergrund ihres Dienstes. Eine Besoldung erhielten nur die Führer der Landschützen: Der Landhauptmann 100, der Landleutnant 40 und der Landfähnrich 30 Rthlr im Jahr. Bei den Führern gab es 20 Rthlr. Für den Oberführer, 10 für den Unterführer und 5 für den Tambour jährlich. Da sie alle einen bürgerlichen Beruf hatten, um sich und ihrer Familie zu ernähren, bedurften sie dieser geringen Summen nicht. Die Ämter mussten das Geld in einer Umlage, dem sogen. Milizquantum aufbringen. Und nun dürfte aus dieser Verbindung, der Führer war aus dem Ort, er wohnte dort und wurde praktisch auch vom Ort bezahlt, ein regelrechtes "Abhängigkeitsverhältnis" entstanden sein. Aus der bisher bekannten Aktenlage ist nicht zu ersehen, dass es irgendwelche schriftlichen Anordnungen dafür gab, dass die Führer mit ihren Landschützen im Amt auch noch die sogen. Amtsdienste verrichten sollten. Z.B. die Steuern eintreiben, Gerichtsvollzieherdienste usw., einfach alles das erledigen, was im Amt an Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden musste. Dazu zählte damals auch noch der Polizeidienst mit Patrouillieren, Verhaftungen vornehmen, Gefangene bewachen und zu den Hauptgerichten transportieren. Ausführlich sind diese Dienstverrichtungen in den Beschwerdebriefen aus beiden Herzogtümern enthalten, als die Landmiliz 1779 aufgelöst wurde.

Nur daraus ist zu erkennen, dass diese Führer, deren Positionen ursprünglich ja nur zum Sicherheitsdienst geschaffen wurden, mit dem Hinzukommen der Amtsdienste "ihr Gesicht" (Berufsbild) verändert hatten und darum 1779 von Kurfürst Karl Theodor aufgelöst werden. Und gerade auch aus diesen Gründen beschließen die Landstände, dass denen, anstelle der Landmiliz zu errichtenden Sicherheitskorps, nicht gestattet werden soll, "... in Nebenbedingungen, und sonderlich in (anderen) Livrèen stünden, wie bisheran bei der Landes-Miliz nachhero zum Gebrauche gekommen (ist)".

Ein Bürger, der damals etwa 12 Stunden am Tag hart gearbeitet hat und nun noch Wache schieben oder Patrouillen gehen soll, ist wahrlich nicht der optimale Gegenspieler gegen herumstrolchende Räuberbanden. Das hat der Landtag 1779/82 gründlich revidiert, indem er die Sicherheitskorps weder den Ämtern noch dem Militär unterstellte, sondern als zivile Landespolizei, dem Landtag und der Regierung unterstellt, als Polizeiposten sozusagen aufs Land verteilte.

Alwin Reiche

Literatur:
Alwin Reiche, "Vom bewaffneten Hausmann zum Polizisten", Verlag des Jülicher Geschichtsverein, 1997.
Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1, 1982, S. 702.

     
[Impressum]
  Copyright De-Media.de 2002, Letzte Aktualisierung 07.03.2003