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30. Januar 1933
Als Reichstagspräsident Paul von Hindenburg am 30. Januar 1933 Adolf Hitler zum Kanzler ernannte, fand damit formal gesehen ein weiterer ganz legaler Regierungswechsel der Weimarer Republik statt, der nur von der NS-Propaganda als "Machtergreifung" gefeiert wurde. Die "Legalitätstaktik", die Hitler mit seiner Partei nach dem erfolglosen Putschversuch von 1923 verfolgte, hatte sich als ungleich erfolgreicher erwiesen als das offene Bekenntnis zur Gewalt. Die neue Regierung bestand keineswegs nur aus Nationalsozialisten. Zum "Kabinett der nationalen Konzentration" gehörten außer Hitler nur noch zwei weitere Nationalsozialisten: Wilhelm Frick als Innenminister und Hermann Göring als Minister ohne Geschäftsbereich. Vervollständigt wurde das Kabinett durch acht konservative Minister, von denen vier auch in der alten Regierung vertreten waren. Dieses konservative Übergewicht in der Koalition sollte die Nationalsozialisten in der Regierung einrahmen und "zähmen". Zeitgenössische Beobachter gingen davon aus, dass sich Hitler in der Regierungsverantwortung schnell "abnutzen" werde. In den Koalitionsverhandlungen war es Hitler gelungen,
Neuwahlen durchzusetzen, von denen er sich eine stärkere Position der
NSDAP im Reichstag versprach. Im einmonatigen Wahlkampf von Februar bis
zu den Reichstagswahlen am 5.März nutzten die Nationalsozialisten ihre
neue Stellung um nunmehr offen gegen politische Gegner vorgehen zu können.
Terroristische und legale Maßnahmen waren nur noch schwer von einander
zu unterscheiden. Die Kontrolle über den Polizeiapparat Preußens (Göring
war stellvertretender Reichskommissar Preußens und für den Bereich des
Innenministeriums zuständig) und die Besetzung des Postens des Innenministers
mit einem Nationalsozialsten waren dabei für die Durchsetzung des nationalsozialistischen
Machtanspruches von strategischer Bedeutung.
Die NSDAP hatte ihrem Ziel, die Weimarer Republik abzuschaffen,
folgend, alle legalen Möglichkeiten der Verfassung ausgeschöpft. Demgegenüber
hätten die Verteidiger des Rechtsstaates in der Endkrise gegen die Verfassung
verstoßen müssen, um sie zu verteidigen. Die Weimarer Verfassung beinhaltete
keinen Paragraphen zu ihrem eigenen Schutz. Ein Fehler, der im Grundgesetz
nicht wiederholt worden ist.
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