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23. März 1933
Am 23. März nahm der Reichstag das von Hitler eingebrachte "Ermächtigungsgesetz" an. Hitler gelang es, mit Zustimmung der bürgerlichen Parteien, insbesondere des Zentrums, die Zweidrittelmehrheit zu erhalten. Von den anwesenden 538 Abgeordneten stimmten 444 mit "ja". Die Gegenstimmen kamen von der SPD-Fraktion, die soweit sie anwesend war, geschlossen mit "nein" stimmte. Die fehlenden sozialdemokratischen Parlamentarier waren ebenso wie alle KPD-Abgeordneten seit dem Reichstagsbrand und der darauf folgenden Notverordnung "zum Schutz von Volk und Staat", mit der noch bestehende Grund- und Verfassungsrechte außer Kraft gesetzt wurden, verhaftet, untergetaucht oder tot. Mit der Annahme des Gesetzes schaffte sich der Reichstag faktisch selbst ab. Zwar bestand er weiter, verkam aber zum Akklamationsorgan, dass nur noch seine weitere Entrechtung beschließen durfte. Mit dem "Ermächtigungsgesetz" war die Regierung fortan berechtigt, Gesetze - auch verfassungsändernde Gesetze - ohne Beteiligung des Reichstages und Reichsrates zu erlassen. Mit diesen Möglichkeiten versehen, war es der Regierung Hitlers möglich, anders als die letzten Weimarer Regierungen ohne Notverordnungen zu herrschen. Damit war sie gleichermaßen von Parlament und Präsident unabhängig. Mit der Ausschaltung des Reichstages wurden auch die Parteien überflüssig. Im Juni wurde die SPD verboten, danach verschwanden unter Druck die anderen Parteien bis Ende Juli 1933. Das für vier Jahre vorgesehene Gesetz ist bis zum Untergang des NS-Regimes immer wieder verlängert worden. Der mit ihm verhängte Ausnahmezustand war zwölf Jahre lang Verfassungswirklichkeit. Literatur:
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