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11. Juni 1950
Die am 11. Juni 1950 nach mehrjährigen Beratungen verabschiedete Verfassung Nordrhein-Westfalens gehört zu den Landesverfassungen, die erst nach dem Grundgesetz in Kraft getreten sind. Mit 92 Artikeln ist sie relativ kurz. Für die Grundrechte verweist sie in Art. 4 auf das Grundgesetz, fügt aber eine Reihe von Bestimmungen über die "Familie", über "Schule, Kunst und Wissenschaft, Religion und Religionsgemeinschaften" sowie über "Arbeit, Wirtschaft, Umwelt" hinzu. Insoweit ähnelt ihr Aufbau der Weimarer Reichsverfassung, welche ebenfalls programmatische Erklärungen zur Gestaltung des Gemeinschaftslebens aufwies. Die anschließenden Artikel über die Organisation des Staates enthalten ein klares Bekenntnis zum parlamentarischen Regierungssystem. Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten (Art. 52). Er kann ihn durch ein konstruktives Mißtrauensvotum zum Rücktritt zwingen (Art. 61). Hingegen kann die Regierung den Landtag, außer im Fall eines erfolgreichen, gegen ein Gesetz des Parlaments angestrengten Volksentscheid, nicht auflösen und Neuwahlen anordnen. Wie viele andere Landesverfassungen sieht die nordrhein-westfälische die Möglichkeit eines Volksbegehrens und Volksentscheids vor (Art. 68). Auch sie kennt eine Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 75). Beide Regelungen sind bedeutsam geworden: So hat die Landesregierung 1977 aufgrund eines Volksbegehrens auf die Einführung der kooperativen Gesamtschule verzichtet. 1999 wurde die Zusammenlegung des Innen- und Justizministeriums vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt und daraufhin wieder aufgehoben. Bis zum heutigen Tag hat die Verfassung 14 Änderungen erlebt. In ihnen spiegelt sich die allgemeine staatliche Entwicklung wieder. So wurde 1968 die Gemeinschaftsschule als Regelfall für die Hauptschule eingerichtet. 1969 kam es zu einer Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre, die Legislaturperiode des Landtags wurde auf fünf Jahre verlängert. 1978 wurde in Ergänzung des Art. 4 der Datenschutz eingeführt, 1989 die Hausarbeit der Frau in der Familie der Berufsarbeit gleichgestellt. In vielen Fällen ist Nordrhein-Westfalen dabei ein Vorreiter der bundesrepublikanischen Entwicklung gewesen, so auch im Bereich der Regierungspolitik als am 8. Dezember 1966 die CDU-Regierung Meyers durch ein konstruktives Mißtrauensvotum gestürzt und eine Koalition aus SPD und FDP unter dem neuen Ministerpräsidenten Kühn gebildet wurde, die zum Vorbild der späteren sozialliberalen Koalition im Bund wurde.
Bundes- und Landespolitik sind in der Bundesrepublik eng miteinander verknüpft. Das gilt auch für das Verfassungswesen. Die Bedeutung einer Landesverfassung erschließt sich erst dann, wenn man berücksichtigt, dass die Gesetzgebungskompetenz heut im wesentlichen nicht mehr bei den Landtagen, sondern beim Bundestag liegt, soweit nicht die Europäische Union in Brüssel dafür zuständig geworden ist. Kompensiert wurde der Verlust an Gesetzgebungsautonomie durch Mitspracherechte der Landesregierungen im Bundesrat. Das hat die Stellung der Regierung gegenüber dem Parlament auch in Nordrhein-Westfalen beträchtlich gestärkt. Vermutlich wird die voranschreitende europäische Integration, an der die Landesregierung über den Ausschuß der Regionen beteiligt ist, in die gleiche Richtung wirken und damit die europäische Ausrichtung des Landes verstärken. Künftig wird man nicht mehr nur von der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens sprechen, sondern von ihr auch als der Verfassung einer europäischen Region. Hans Boldt Quelle: |
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