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6.Mai 1953
Verabschiedung der Landschaftsverbandsordnung

Die Landschafsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland sind in der Bundesrepublik einzigartige Einrichtungen. Sie sind hervorgegangen aus den preußischen Provinzialverbänden, die sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus den 1823/24 als Ersatz für einen allgemeinen Landtag geschaffenen Provinziallandtagen entwickelten. Nach 1845 sind diese Provinzialverbände zumeist in den Landesverwaltungen aufgegangen, in Hessen auf einen Landeswohlfahrtsverband beschränkt worden.

Auch in Nordrhein-Westfalen kam es erst nach langen politischen Kontroversen dazu, dass der Landtag am 6. Mai 1953 die Landschaftsverbandsordnung verabschiedete. Maßgebend waren für diese Entscheidung sowohl für den Landtag wie für die Regierung landespolitische Grundsatzüberlegungen. Mit der Errichtung der bleiben Landesverbände wollte man einen Ausgleich zwischen Landes- und Landschaftsinteressen schaffen und zugleich den schwierigen Integrationsprozess von Land und Landesteilen fördern.

Die Landschaftsverbände sind Kommunalverbände höherer Ordnung mit den kreisfreien Städten und Landkreisen als Mitgliedskörperschaften. Ihre demokratische Legitimation beruht auf der mittelbaren Wahl der Landesversammlung. Sie nehmen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Aufgaben in den Sachbereichen Soziales, Jugendhilfe und Gesundheitswesen, Straßenwesen, landschaftliche Kulturpflege, Kommunalwirtschaft wahr, die von den Mitgliedskörperchen aus mancherlei Gründen nicht erfüllt werden können.

Ihren Finanzbedarf decken sie aus zweckgebundenen Einnahmen von Bund und Land, vornehmlich für den Straßenbau, aus Finanzzuweisungen vom Land und eigenen Einnahmen v.a. durch die von den Mitgliedskörperchen aufgebrachte Landschaftsumlage.

Als überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landesverbände u.a. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für Behinderte und Kranke in stationären Einrichtungen zuständig. Dazu gehört die Eingliederungshilfe für Behinderte und die Hilfe zur Pflege. Sie betreiben Fachkliniken sowie psychiatrische und forensische Kliniken. In der Jugendhilfe sind die Landesjugendämter der Landschaftsverbände Partner der Jugendämter und freien Träger Jugendhilfe und beraten und fördern sie in allen Fragen der Jugendhilfe. Sie sind außerdem zuständig für die Errichtung und den Betrieb von Schulen für Körperbehinderte sowie Krankenhausschulen.

Die Hauptfürsorgestellen beraten und betreuen Schwerbehinderte und deren Arbeitgeber bei der beruflichen Eingliederung Schwerbehinderter. Im Haushalt entfällt der weitaus größte Teil der Ausgaben auf die Bereiche Sozialhilfe, Schwerbehindertenhilfe, Gesundheitspflege und Jugendhilfe, nur ein kleiner Teil auf die regionale Kulturpolitik. Doch wirken die Landschaftsverbände gerade durch ihre Aktivitäten im kulturellen Bereich nicht nur in der Region, sondern werbewirksam weit darüber hinaus.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unterhält u.a. Freilichtmuseum in Hagen und Detmold, das Schiffshebewerk Henrichenburg, das Römermuseum Haltern, ein Museum für Archäologie, das West. Landesmuseem für Kunst und Kulturgeschichte in Münster und das Museum in der Paderborner Kaiserpfalz, der Landschaftsverband Rheinland das Rhein. Landesmuseum in Bonn, Freilichtmuseen in Kommern und Lindlar, das Rheinische Industriemuseum mit sechs Standorten den Archäologischen Park Xanten u.a. Archiv- und Museumsämter bieten regionale Dienste für Kommunen und Privatleute an. Kulturelle und wissenschaftliche Vereine und Einrichtungen verschiedener Art werden in ihren Aktivitäten durch die Landesverbände unterstützt, die aktuelle Kunstszene wird mit Preisen und Stipendien gefördert. Im Rahmen der landschaftlichen Kulturpflege sind die Landschaftsverbände auch für die Denkmalpflege zuständig.

Bisher wurden auch noch alle Autobahnen und Bundesstraßen von den Landschaftsverbänden im Auftrag des Landes, die Landstraßen in eigener Zuständigkeit geplant, gebaut und unterhalten. Bau und Pflege von Bundesautobahnen und -straßen sollen nach einer kürzlich verabschiedeten gesetzlichen Neuregelung fortan in die Kompetenz des Landes fallen.

Hans-Joachim Behr

Literatur:
Harm Klueting, Landschaftsverband Westfalen-Lippe und Provinzialverband Westfalen. Geschichtliche Entwicklung und rechtliche Grundlagen
(Heimatpflege in Westfalen 2/1999)
Herbert Neseker und Karl-Michael Reinboth, Der Landschafsverband Westfalen-Lippe. Verfassung, Aufgaben und Leistung eines höheren Kommunalverbandes. Regensburg 1988.
Karl Teppe (Hrsg.) Selbstverwaltungsprinzip und Herrschaftsordnung. Bilanz und Perspektiven landschaftlicher Selbstverwaltung in Westfalen. Münster 1987.

 

     
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