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1.Oktober 1946
Kriegsverbrecherprozesse

Die Hauptangeklagten im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess.

Die Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen verlief zuerst in der britischen Besatzungszone und später im Land Nordrhein-Westfalen ebenso wenig befriedigend wie im restlichen Deutschland. Seit Juni 1947 wurden von den Briten in ihrer Zone - eine Besonderheit - Spruchgerichte aus deutschen Richtern und Schöffen eingerichtet.

Nach dem Urteil des Militärgerichtshofes von Nürnberg am 1.Oktober 1946 waren das politische Führungskorps der NSDAP, die Gestapo, der SD, die SS und die Waffen-SS verbrecherische nationalsozialistische Organisationen. Die Spruchgerichte sollten nun in Einzelfällen die Zugehörigkeit der Angeklagten zu diesen Organisationen feststellen. Ende 1949 waren bis auf Einzelfälle alle Spruchgerichtsverfahren beendet. Leider schien es oft so zu sein, dass kleine Ortsgruppenleiter im Vergleich härter bestraft wurden als die gesellschaftlich höherstehenden Angeklagten.

Der Kölner Gauleiter Grohé wurde beispielsweise zu nur viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, wobei ihm die Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe erlassen wurde. Und der Kölner Bankier von Schroeder, Gastgeber von Hitler schon vor der Machtübernahme und SS-Brigadeführer, musste nur eine Geldstrafe zahlen. Auch die Verfahren der nordrhein-westfälischen Gerichte endeten nicht immer mit Urteilen, die heute nachvollziehbar erscheinen.

Einige Beispiele:
Die Ermordung von "Verrätern", die sich wenige Tage vor Kriegsende dem Regime widersetzt hatten, wurde milde bestraft.
Der SS-General, der die Ermordung des von den Alliierten in Aachen eingesetzten Bürgermeister, Franz Oppenhoff, befohlen hatte, wurde wie die Mitglieder des Mordkommandos als Tatgehilfe eingestuft. Der General bekam zweieinhalb Jahre Gefängnis, die Mörder Strafen vom Freispruch bis 18 Monate Haft.
Auch die Aburteilung und Erschießung des Düsseldorfer Polizeioberleutnants Jürgens und vier Mitgliedern einer Widerstandsgruppe in den letzten Kriegstagen wurde nicht geahndet. Sie hatten gemeinschaftlich die Stadt den vor den Toren liegenden Alliierten übergeben wollten, um weiteres Blutvergießen und Zerstörung zu vermeiden. Der verantwortliche Düsseldorfer Gauleiter Florian wurde ebenso wie die Mitglieder des Standgerichts 1949 freigesprochen.

Insgesamt kam es in NRW zwischen 1946 bis 1965 zu 158 Strafverfahren mit 367 Angeklagten, von denen nur 224 verurteilt wurden. Besonders in den späteren Jahren befanden die Gerichte immer häufiger auf Freispruch. Dies lag an der sich verschlechternden Beweislage, aber auch an der Schuldfrage, die zunehmend mit der Einschätzung beantwortet wurde, nur Hitler und andere tote NS-Größen seien Täter gewesen, die Angeklagten nur Tatgehilfen. Die Richter urteilten offenbar über die Taten der Angeklagten vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation des "Dritten Reiches". 1950 trat die Verfolgungsverjährung für die minderschweren Taten in Kraft und ab 1965 wurden die NS-Prozesse immer weniger. So blieb die Abrechnung mit den NS-Verbrechern durch die Justiz ungenügend.

Literatur:
Fritz Bauer, Karl Dietrich Bracher u.a. (Hg.): Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen NS-Tötungsverbrechen 1945-1966, Amsterdam 1968-1981.

 

     
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