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Die
Ausstellung |
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Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Drei Mächten in der Fassung vom 23. Oktober 1954
(Deutschlandvertrag).
Auszug
Die Bundesrepublik Deutschland,
Die Vereinigten Staaten von Amerika,
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
und
Die Französische Republik
Haben zur Festlegung der Grundlagen ihres neuen Verhältnisses den
folgenden Vertrag geschlossen:
...
Artikel 4
(1) Bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag
behalten die Drei Mächte weiterhin ihre bisher ausgeübten oder
innegehabten Rechte in bezug auf die Stationierung von Streitkräften
in der Bundesrepublik. Die Aufgabe dieser Streitkräfte wird die Verteidigung
der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (2) dieses Vertrags
bestimmen sich die Rechte und Pflichten dieser Streitkräfte nach
dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte
und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als
"Truppenvertrag" bezeichnet), auf den in Artikel 8 Absatz (1)
dieses Vertrags Bezug genommen ist.
(2) Die von den Drei Mächten bisher ausgeübten oder innegehabten
und weiterhin beizubehaltenden Rechte in bezug auf die Stationierung von
Streitkräften in Deutschland werden von den Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt, soweit sie für die Ausübung der im ersten
Satz des Artikels 2 dieses Vertrags genannten Rechte erforderlich sind.
Die Bundesrepublik ist damit einverstanden, dass vom Inkrafttreten der
Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an Streitkräfte
der gleichen Nationalität und Effektivstärke wie zur Zeit dieses
Inkrafttretens in der Bundesrepublik stationiert werden dürfen. Im
Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz (2) dieses Vertrags umschriebene
Rechtsstellung der Bundesrepublik und im Hinblick darauf, dass die Drei
Mächte gewillt sind, ihre Rechte betreffend die Stationierung von
Streitkräften in der Bundesrepublik, soweit diese betroffen ist,
nur in vollem Einvernehmen mit der Bundesrepublik auszuüben, wird
diese Frage in einem besonderen Vertrag geregelt.
Artikel 5
(1) Für die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte
gelten bis zum Inkrafttreten der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag
die folgenden Bestimmungen:
a) Die Drei Mächte werden die Bundesregierung in allen die Stationierung
dieser Streitkräfte betreffenden Fragen konsultieren, soweit es die
militärische Lage erlaubt. Die Bundesrepublik wird nach Maßgabe
dieses Vertrags und der Zusatzverträge im Rahmen ihres Grundgesetzes
mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern.
b) Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik
Truppen eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil
ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet stationieren. Jedoch dürfen
solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar drohenden
Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht
werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung
der Bundesrepublik dort verbleiben.
(2) Die von den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten
Rechte in bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik
stationierten Streitkräften, die zeitweilig von den Drei Mächten
beibehalten werden, erlöschen, sobald die zuständigen deutschen
Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung
erhalten haben und dadurch in Stand gesetzt sind, wirksame Maßnahmen
zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich
der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt
werden können, werden sie nur nach Konsultation mit der Bundesregierung
ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation
nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt,
dass die Umstände die Ausübung derartiger Rechte erfordern.
Im übrigen bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte
nach den Vorschriften des Truppenvertrags oder den Vorschriften des Vertrags,
welcher den Truppenvertrag ersetzt, und nach deutschem Recht, soweit nicht
in einem anwendbaren Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
...
Für die Bundesrepublik Deutschland
gezeichnet:
Konrad Adenauer
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
gezeichnet:
Anthony Eden
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
gezeichnet:
Dean Acheson
Für die Französische Republik
gezeichnet:
Robert Schuman
Quelle:
BGBI. 1995 II S. 305-311
Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv
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