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6. April 1859
Kinderarbeit
Der Einsatz von Frauen und Kindern in den Fabriken war
für den Unternehmer besonders profitabel, da beide Gruppen nur einen Bruchteil
des Lohnes eines männlichen Arbeiters verdienten. Dabei waren die Familien
auf den Miterwerb der Frau und der Kinder angewiesen, weil der Lohn des
Familienvaters allein nicht zum Überleben ausreichte. Kinder und Frauen
wurden besonders in der Textilindustrie eingesetzt, da hier kleine und
geschickte Hände gebraucht wurden. Ein Arbeitsschutz existierte auch für
diese besonders gefährdeten jungen und weiblichen Arbeiter nicht.
Das preußische Kinderschutzgesetz vom 6. April 1859
schränkte zum ersten Mal die patriarchalische Stellung der Unternehmer
ein: das "Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken"
setzte ein Mindestalter von neun Jahren fest, eine maximale Arbeitszeit
von 10 Stunden pro Tag und verbot die Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten
für Kinder. Anstoß für das gesetzliche Eingreifen lag in der Befürchtung,
die Kinder würden ohne den vorgeschriebenen Schulbesuch - der durch die
Fabrikarbeit ausfiel - nicht
zu guten Staatsbürgern heranwachsen. Von nun an mussten die Kinder nach
einem zehnstündigen Arbeitstag noch zwei Stunden obligatorischen Schulbesuch
hinter sich bringen. Hinzu kamen häufig noch lange Fußwege zur Fabrik.
Zum Spielen blieb da keine Zeit und die Kinder nahmen häufig körperlichen
und seelischen Schaden.
Literatur:
Dörte Gernert: Zum Leiden geboren. Frauen- und Kinderarbiet in der rheinischen
Textilindustrie des 19. Jahrhunderts in:
Günter Bers, Michael Klöcker und Christoph Weber (Hg.): Ortstermine. Historische
Funde und Befunde aus der deutschen Provinz, Siegburg 1993.
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