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Alle Artikel dieser Epoche

6. April 1859
Kinderarbeit

Der Einsatz von Frauen und Kindern in den Fabriken war für den Unternehmer besonders profitabel, da beide Gruppen nur einen Bruchteil des Lohnes eines männlichen Arbeiters verdienten. Dabei waren die Familien auf den Miterwerb der Frau und der Kinder angewiesen, weil der Lohn des Familienvaters allein nicht zum Überleben ausreichte. Kinder und Frauen wurden besonders in der Textilindustrie eingesetzt, da hier kleine und geschickte Hände gebraucht wurden. Ein Arbeitsschutz existierte auch für diese besonders gefährdeten jungen und weiblichen Arbeiter nicht.

Das preußische Kinderschutzgesetz vom 6. April 1859 schränkte zum ersten Mal die patriarchalische Stellung der Unternehmer ein: das "Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken" setzte ein Mindestalter von neun Jahren fest, eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag und verbot die Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten für Kinder. Anstoß für das gesetzliche Eingreifen lag in der Befürchtung, die Kinder würden ohne den vorgeschriebenen Schulbesuch - der durch die Fabrikarbeit ausfiel - nicht zu guten Staatsbürgern heranwachsen. Von nun an mussten die Kinder nach einem zehnstündigen Arbeitstag noch zwei Stunden obligatorischen Schulbesuch hinter sich bringen. Hinzu kamen häufig noch lange Fußwege zur Fabrik. Zum Spielen blieb da keine Zeit und die Kinder nahmen häufig körperlichen und seelischen Schaden.

Literatur:
Dörte Gernert: Zum Leiden geboren. Frauen- und Kinderarbiet in der rheinischen Textilindustrie des 19. Jahrhunderts in:
Günter Bers, Michael Klöcker und Christoph Weber (Hg.): Ortstermine. Historische Funde und Befunde aus der deutschen Provinz, Siegburg 1993.

     
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