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22. April 1875 Das "Gesetz betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen" vom 22. April 1875 war unmißverständlich: Vom Tag der Verkündigung an sollten sämtliche Leistungen aus Staatsmitteln eingestellt werden. Da von Staats wegen zuvor alle kirchlichen Vermögen rechtswidrig und ersatzlos eingezogen worden waren, bedeutete dies den Entzug der existentiellen Grundlagen. Betroffen waren alle katholischen Geistlichen, die sich nicht schriftlich verpflichten wollten, die Gesetze Preußens zu befolgen. Wer dem Staat den Gehorsam verweigerte, sollte aus dem Amt entlassen werden, war rechtlich unfähig, sein Amt auszuüben, verlor das Amtseinkommen und zusätzlich war die Erledigung der Stelle die Folge. Unter heutigen demokratischen Gesichtspunkten bemerkenswert war die Festlegung, dass schon die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Geistlichen zur Einstellung der Leistungen führte! Kein Wunder, dass sich bei solchen Bestimmungen die Bezeichnung "Sperrgesetz" einbürgerte und volkstümlich vom "Brotkorbgesetz" geredet wurde - also von einem "Brotkorb", der so hoch gehängt wurde, dass ihn niemand mehr erreichen konnte. Nur 24 von 4.000 Geistlichen in Preußen gaben die geforderte Gehorsamserklärung ab. Sie verfielen damit der kirchlicherseits angedrohten Exkommunikation. Die Situation der Kirche war desolat. Von den 12 Bistümern in Preußen blieb Fulda seit 1873 vakant, fünf Diözesanbischöfe verbrachten 1874/1875 etliche Monate in Gefängnissen. Der Breslauer Erzbischof Förster entzog sich der Verhaftung nur durch den Umzug in den österreichischen Teil seines Bistums. 1878 waren nur noch die Bischöfe von Ermland, Kulm und Hildesheim im Amt. Die Bistümer Fulda, Osnabrück und Trier waren vakant, die übrigen sechs Bischöfe staatlicherseits abgesetzt. Sie regierten ihre Bistümer aus dem benachbarten Exil in den Niederlanden, Belgien oder Österreich mit Hilfe geheimer Delegaten. Was geschah vor 125 Jahren? Nach der Gründung des neuen deutschen Kaiserreiches 1871 stand der deutsche Katholizismus Preußens (vergleichbare Entwicklungen zum Kulturkampf gab es in Baden, Hessen und der Schweiz) in Opposition zum überwiegend protestantischen kleindeutschen Reich. Den politischen Katholizismus verkörperte das Zentrum, das eine Gefahr darstellte, wie zumindest die Liberalen und gemäßigten Konservativen meinten. Die ersteren fanden ihre Begründung im Unfehlbarkeitsdogma des Ersten Vatikanischen Konzils (Infallibilität, 1870), die anderen in der alten preußischen Tradition der Staatshoheit gegenüber der (evangelischen) Kirche. Bismarck nahm den Kampf gegen die Katholische Kirche auf, weil er die staatliche Sicherheit durch den politischen Katholizismus angeblich gefährdet sah. Den Namen hat diese Epoche durch einen antikirchlichen Wahlaufruf Rudolf Virchows für die Fortschrittpartei, in dem er von einem "Kampf für die Kultur" sprach. In schneller Abfolge suchte Bismarck die Katholiken in sein Staatsdenken einzupassen. Im Juli 1871 wurde die Katholische Abteilung des preußischen Kultusministeriums aufgehoben, im März 1872 ein Schulaufsichtsgesetz erlassen, das die Aufsicht über alle Schulen in die Hände des Staates legte. Im November 1871 wurde der "Kanzelparagraph" und im Juni 1872 das "Jesuitengesetz" beschlossen. Im Mai 1873 folgten die "Maigesetze", die u. a. die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen regelten, ein staatliches "Kulturexamen" für sie vorschrieben, das staatliche Aufsichtsrecht über die Kirche verstärkten, den Gebrauch der kirchlichen Disziplinargewalt gegen Geistliche und Laien einengten und für die Anstellung von Geistlichen ein Einspruchsrecht der Oberpräsidenten festsetzten. Die Anerkennung und Befolgung dieser Gesetze wurden von den Katholiken, unter stärkster Unterstützung durch Papst Pius IX. (1846-1878), verweigert. Die preußische Regierung suchte diesen Widerstand mit den schärfsten Mitteln zu brechen. Priester und Bischöfe wurden abgesetzt und zu Geld- und Haftstrafen verurteilt. Weitere Gesetze folgten: Zunächst im April 1875 das bereits zitierte Sperr- oder "Brotkorbgesetz", im Mai 1875 das "Klostergesetz", durch das innerhalb von sechs Monaten alle Klostergenossenschaften, mit Ausnahme der Krankenpflegenden, verfügt wurde. Dies war für zahlreiche Ordensgemeinschaften Anlass, Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien, direkt hinter der Grenze, zu gründen. 1874/1875 erfolgte die Einführung der Zwangszivilehe. Papst Pius IX. erklärte in einer Enzyklika vom 5. Februar 1875 die preußischen Kirchengesetze für ungültig. Die katholische Bevölkerung befand sich im passiven Widerstand. Ihre Verbitterung fand politisch ihren Ausdruck in der wachsenden Stimmenzahl für das Zentrum und in einem Attentat des katholischen Handwerksgesellen Kullmann (Juli 1874) auf Bismarck. Diese Entwicklung und die wachsende Sorge, der Fehlschlag des Kulturkampfes wachse sich zu einer innenpolitischen Gefahr aus, bewogen Bismarck nach dem Tode Pius IX. (Februar 1878) mit dessen Nachfolger, Papst Leo XIII. (1878-1903), Ausgleichsverhandlungen aufzunehmen. Langsam erfolgte ein Abbau der Maigesetze. 1885 wurde auch der Erzbischöfliche Stuhl in Köln neu besetzt. Die "Friedensgesetze" vom 21. Mai 1886 und 29. April 1887 beseitigten endgültig die wesentlichen Regelungen der Maigesetze. Die meisten Klostergenossenschaften wurden wieder zugelassen und am 23. Mai 1887 erklärte Leo XIII. den Kulturkampf förmlich für beendet. Allerdings wurden die Jesuitengesetze erst 1904 und - in einer zweiten Stufe - 1917 aufgehoben. Eine Bewertung dieser Vorgänge nach 125 Jahren lässt sich nicht in wenigen Sätzen vollziehen. Aber man kann festhalten, dass sich der deutsche Katholizismus in diesen Jahren erfolgreich gegen die Bevormundung durch den preußischen Staat zu Wehr gesetzt hat. Zugleich haben aber die in den - heftigst abgelehnten - Maigesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausbildung von Geistlichen, bestätigt im Reichskonkordat von 1933, Standards gesetzt, die sich positiv auf den Bildungsstand der Geistlichkeit ausgewirkt haben. PEK, Pressedienst des Erzbistums Köln, Dr. Manfred Becker-Huberti Literatur: |
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