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1814 Nach dem Kriegsende 1814, als im Wiener Kongress die Rheinlande Preußen zugestanden werden, entwickeln sich in den neuen Rheinprovinzen zunächst die unterschiedlichsten Strukturen zur Verrichtung des Polizeidienstes. Im ehemaligen Herzogtum Berg sind "Polizeivögte" als Polizeiverwalter eingesetzt, denen "Polizeisoldaten" zugeteilt werden, und die "Polizeimiliz", welche zum Landsturm gehört, verrichtet die täglichen Nachtwachen, Patrouillen etc. Im ehemaligen Herzogtum Jülich gibt es ebenfalls ein Sammelsurium von unterschiedlichen Funktionsträgern denen das staatliche Gewaltmonopol für die innere Sicherheit übertragen war. Die "Bürgermiliz", die den innerörtlichen Polizeidienst verrichtet, wird genannt, und zwischen den niederrheinischen Provinzen und Berlin entsteht ein kleiner Machtkampf über die Errichtung einer eigenen Gendarmerie. Zunächst wird hier 1814 eine "Gouvernementmiliz" errichtet, die in den nächsten Jahren schon wieder zur Diskussion steht, aber im Rheinland von allen Behörden immer als "Niederrheinische Gendarmerie" bezeichnet wird. Als die Reorganisation der alten Gendarmerie in allen preußischen Territorien ansteht, und auf das Rheinland ausgedehnt werden soll, müssen die Präsidenten der Rheinprovinzen ihre eigenen Vorschläge nach Berlin einreichen. Dabei stellt sich heraus, dass die bisherige preußische Gendarmerie, die ja erst 1812 errichtet wurde, hier im Rheinland nicht in besonders hohem Ansehen gestanden hat. Ein Referent führt an, es sollte der Justiz und den Zivilbehörden "eine verhältnismäßige Anzahl von Kreis- oder Landdragonern" zugeordnet werden. Die preußische Gendarmerie lehnt man ab, weil sie noch immer Steuern eintreibt (dadurch werden diese Männer dem Polizeidienst entzogen), und es wird bezweifelt, "dass dergleichen Militärs den Civil-Dienst (Polizeidienst ist Zivildienst), sollten hinlänglich kennen, ... (wodurch) nur Reibungen mit den Landräten entstehen". Auf keinen Fall darf die zukünftige Gendarmerie im Rheinland "in die Militärhierarchie" eingebunden werden, sondern "in den höchsten Zivilbehörden der beiden Rheinprovinzen ihre Aufsicht haben". Und ein anderer Referent fügt hinzu, dass "der Zweck am angenehmsten durch eine den Zivil-Autoritäten beyzugebende verhältnismäßige Zahl von Landdragonern erreicht werde". Alle diese Argumente ändern nichts daran, dass das Militär in Berlin in der stärkeren Position ist und auch die neuen Gendarmeriegesetze, die ab 1820 in Kraft treten, nach seinem Willen prägt. Dieser Aspekt, die Militarisierungskomponente deutscher Polizeien, böte noch genügend Stoff für vergleichende Studien. Darum war die Zeit von 1779 bis 1806 mit den beiden zivilen Sicherheitskorps im Rheinland, nur dem Landtag unterstellt, eine bedeutende Zäsur in der jahrhundertelang vom Militär mitgeprägten Verwaltung der inneren Sicherheit. Alwin Reiche Literatur: |
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