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01. April 1798
Errichtung einer Gendarmerie und Geheimpolizei in den besetzten Gebieten

 
Uniform der französischen Gerdarmerie
ab 1798 im Rheinland.
Das Direktorium in Paris erlässt am 24. November 1797 die Instruktion an den für die linksrheinisch besetzten Gebiete zuständigen Regierungskommissar Rudler, dass die bisher gültigen Militärinstanzen auf dem linken Rheinufer in bürgerlichen Angelegenheiten zu beenden seien. Daraufhin mussten neue Formen der Staatsgewalten gefunden werden, auch für die Justiz und die Polizei. Rudler ordnet daraufhin die Zentralgewalten neu und publiziert die neuen Gesetze für die von Frankreich besetzten Gebiete, auch über die Errichtung einer Gendarmerie und der Geheimpolizei. Mit der Einrichtung der Gendarmerie, die "zu einem Viertel aus Eingeborenen" bestehen durfte, wurde General Wirion beauftragt. Dieser hatte seit 1796 die Gendarmerie in den belgischen Departements eingerichtet, womit er im November 1797 fertig geworden war. Danach begab er sich zur Berichterstattung nach Paris und anschließend zur Wiederherstellung seiner Gesundheit nach Aachen ins Bad. Im Jahre 1798 bearbeitete er die für die Zwecke der Gendarmerie eingerichtete erste Übersichtskarte über die vier rheinischen Departements. Diese Gendarmerie wird hier nach dem Vorbild vom Mutterland errichtet. Dort gab es in jedem Departement eine in mehrere Brigaden zerfallende Kompanie Gendarme, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Land und auf den Straßen bestimmt waren. Jede Brigade bestand aus einem Unteroffizier und fünf Gendarme, teils zu Fuß und teils zu Pferd.

Diese Gendarmerie war damals, und ist es heute noch, in der Disziplin, Ausrüstung, Besoldung usw. dem Kriegsminister unterstellt. Betrachtet man z. B. die später auch fürs Großherzogtum Berg erlassene Dienstinstruktion für die französische Gendarmerie vom 22.11.1808, und hier ganz besonders die Paragraphen 33, 34, 44, 45, 48 und 49, so ist daraus zu erkennen, dass dem Militär wiederum ein überdeutliches Mitspracherecht im Landespolizeidienst eingeräumt wurde. Wären die Inhalte dieser Paragraphen den Landständen in Jülich und Berg 1781/82 präsentiert worden, hätte es die beiden Sicherheitskorps in Jülich-Berg nie gegeben, denn sie waren explizit nur dem Landtag unterstellt.

Alwin Reiche

Literatur:
Alwin Reiche, "Vom bewaffneten Hausmann zum Polizisten", Verlag des Jülicher Geschichtsverein, 1997.

     
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